Hierbei handelt es sich um eine elektronische Signatur, die die Sicherheit und Integrität des unterzeichneten Dokuments mit einem grundlegenden Authentifizierungsniveau des Unterzeichners gewährleistet. Sie ist daher nur für bestimmte Kontexte geeignet. Nach der eIDAS-Verordnung dürfen jedoch einer einfachen elektronischen Signatur weder die rechtlichen Wirkungen noch die Zulässigkeit als Beweismittel in Gerichtsverfahren aufgrund ihrer elektronischen Form verweigert werden, oder weil sie nicht den Anforderungen für qualifizierte elektronische Signaturen entspricht.
Beispiele für die Nutzung
- Unterschrift eines Lieferscheins
- Zur Bestätigung der Einsichtnahme
- Aufträge/Auftragsbestätigungen